4.2.3 Vorliegend wird die Entschädigung bei einem Streitwert von rund CHF 5'300.00, einer mittleren Bedeutung des Falles, einem mittleren Schwierigkeitsgrad und einem mittleren Aufwand auf CHF 1'300.00 (inkl. 7.7 % MWSt und Auslagen) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). Davon sind den Rekurrenten 50 %, d.h. CHF 650.00 auszurichten. - 11 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 135'400.00 festgesetzt.