3.9. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkommen gemäss Verfügung vom 19. Mai 2022 von CHF 148'219.00 um CHF 12'800.00 auf CHF 135'419.00 herabzusetzen. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten zu 50 %. Sie haben daher die 50 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 2 StG). 4.2. 4.2.1. Ausserdem haben die Rekurrenten Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote des Vertreters für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 2'369.40.