3.8.3. Der Rekurrent war – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters – als Mitglied der Erbengemeinschaft hälftiger Gesamteigentümer des Nachlassvermögens seiner Eltern bzw. Mutter (vgl. Art. 560 Abs. 1 und Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB). Die von ihm erbrachte bzw. zu erbringende Dienstleistung stellt daher zur Hälfte eine Eigenleistung an sich selber dar. In diesem Umfang fehlt es auch an einem Zufluss von aussen, war der Rekurrent doch hälftiger Gesamteigentümer des Nachlassvermögens. In - 10 - Höhe von CHF 12'800.00 fällt die Entschädigung für die Räumungskosten demzufolge nicht unter die Einkommensgeneralklausel gemäss § 25 Abs. 1 StG.