gemäss deren Angaben fielen bisher Entsorgungsgebühren von CHF 260.00 an (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 26. November 2021). 3.8. 3.8.1. Der Vertreter führt betreffend Eventualantrag aus, dass der Rekurrent Mitglied der Erbengemeinschaft seiner Eltern gewesen sei. Er sei Erbe mit einer Erbquote von 50 % und hälftiger Gesamteigentümer des Nachlassvermögens gewesen. In Höhe der Hälfte der Räumungskosten stelle die Gutschrift Räumungskosten eine Vergütung des Rekurrenten als Erben an den Rekurrenten dar. Diese Gutschrift an sich selber könne beim Rekurrenten kein Einkommen gemäss § 25 Abs. 1 StG darstellen.