3.7. Als Gewinnungskosten abzugsfähig sind die dem Rekurrenten bei der Entsorgung des Hausrats angefallenen bzw. noch anfallenden Aufwendungen. Die Vorinstanz hat diese pauschal auf CHF 2'400.00 festgesetzt (in analoger Anwendung von § 35 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 StGV und Art. 10 sowie Anhang der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 [Berufskostenverordnung]). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal die Rekurrenten höhere Aufwendungen weder behaupten noch belegen; gemäss deren Angaben fielen bisher Entsorgungsgebühren