nicht die Steuerfolgen, die sich ergäben, wenn der Rekurrent und dessen Schwester eine andere vertragliche Abmachung getroffen hätten. 3.6. Stellt die Entschädigung für die Räumungskosten keine steuerfreie Einkunft dar (E. 3.4.), fällt diese grundsätzlich unter die Einkommensgeneralklausel gemäss § 25 Abs. 1 StG (E. 3.1.2.).