3.5. Der Vertreter führt richtig aus, dass die Räumungskosten auch als Schuld, Einschlag oder Abzug vom Verkehrs- und Anrechnungswert der Liegenschaft R-Strasse 10 in S._____ (CHF 572'000.00 anstatt CHF 600'000.00) in Abzug hätten gebracht werden können und dies eine Erhöhung der Barvergütung um CHF 28'000.00 (CHF 524'109.90 anstatt CHF 496'100.90) für den Rekurrenten zur Folge gehabt hätte (vgl. E. 2.1. [Ziff. V.1. des Erbteilungsvertrags]). Das Spezialverwaltungsgericht hat jedoch die tatsächlich gewählte Regelung steuerrechtlich zu beurteilen und -9-