a StG fallen, ergibt sich explizit auch aus Ziff. V.1. des Erbteilungsvertrags, in welcher die Gutschrift für die Räumungskosten separat und nicht als Teil des Erbanspruchs des Rekurrenten ausgewiesen wird (E. 2.1.). Der Erbanspruch des Rekurrenten und dessen Schwester beträgt je CF 1'266'780.90. Der Umstand, dass der Rekurrent CHF 28'000.00 mehr als seine Schwester aus dem Vermögen der Erblasserin erhielt, hat seinen Rechtsgrund nicht im Erbrecht, sondern ist auf dessen Dienstleistung zugunsten der Erbengemeinschaft zurückzuführen.