3.4. Dem Vertreter ist insofern zuzustimmen, als dass die "Gutschrift Räumungskosten" im Erbteilungsvertrag vorgesehen ist. Allerdings hat diese ihren Rechtsgrund nicht in der Erbteilung bzw. es handelt sich dabei nicht um einen Vermögensanfall infolge Erbschaft gemäss § 33 Abs. 1 lit. a StG. Denn der Rekurrent erhielt diese CHF 28'000.00 nicht unentgeltlich, sondern als Gegenleistung für die Entsorgung des Hausrates (E. 2.1. [Ziff. V.3. des Erbteilungsvertrags] und E. 3.1.3.). Dass diese CHF 28'000.00 nicht unter § 33 Abs. 1 lit. a StG fallen, ergibt sich explizit auch aus Ziff.