Dass der Ausgleich gemäss Erbteilungsvertrag im Rahmen einer separat ausgewiesenen Barvergütung vorgenommen worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. Der Ausgleich für die Räumungskosten und die Barvergütung von CHF 28'000.00 könnten beim Rekurrenten aus steuersystematischen Gründen nicht zu steuerbarem Einkommen führen.