3.3. Der Vertreter der Rekurrenten (nachfolgend: Vertreter) führt im Rekurs aus, dass die Anrechnung der Räumungskosten von CHF 28'000.00 im Rahmen der Erbteilung erfolgt sei. Der Rekurrent habe, da er die ungeräumte Liegenschaft und die Aufwendungen und Kosten der Räumung und Entsorgung übernommen habe, in der Erbteilung einen Ausgleich von CHF 28'000.00 erhalten. Dieser Ausgleich sei Bestandteil der Erbteilung und habe seinen Rechtsgrund in der Erbteilung. Dass der Ausgleich gemäss Erbteilungsvertrag im Rahmen einer separat ausgewiesenen Barvergütung vorgenommen worden sei, vermöge daran nichts zu ändern.