BGE 146 II 6 E. 7.1 = Pra 109 (2020) Nr. 117). 3.2. Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid aus, dass der Rekurrent mit der Erbengemeinschaft vereinbart habe, die Räumung der elterlichen Lie- -8- genschaft zu übernehmen. Dafür habe er von der Erbengemeinschaft CHF 28'000.00 erhalten. Da es sich hierbei um eine Entschädigung für eine Dienstleistung gegenüber der Erbengemeinschaft handle, stelle diese gemäss § 25 Abs. 1 StG steuerbares Einkommen dar. Besteuert worden seien CHF 25'600.00 (CHF 28'000.00 ./. Auslagen von CHF 2'400.00).