Als Erbschaften gelten Vermögensübergänge an gesetzliche oder eingesetzte Erben von Todes wegen, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge (Art. 457 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]) oder aufgrund von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen. Als Schenkungen gelten demgegenüber Vermögensübergänge unter Lebenden. Beiden Arten steuerbarer Zuwendungen ist gemeinsam, dass der Empfänger der Zuwendung keine oder keine entsprechende Gegenleistung erbringt und somit bereichert wird. Die Unentgeltlichkeit bildet daher ein wesentliches Merkmal beider Zuwendungsarten (Basler Kommentar zum DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 24 DBG N 6; BGE 146 II 6 E. 7.1 =