Von den vorhandenen beweglichen Gegenständen nimmt jeder Erbe heraus, was er oder sie behalten will. Der Rest wird durch den Erben A._____ entsorgt. Er erhält dafür aus der Erbschaft die vorgesehenen Räumungskosten von 28'000 Franken. Der Betrag von Fr. 28'000.- wurde in der Aufstellung gemäss Ziff. 1 hiervor bereits berücksichtigt. (…)" 2.2. Die Vorinstanz hat die Räumungskosten abzüglich Aufwendungen von pauschal CHF 2'400.00 (insbesondere Entsorgungsgebühren) in Höhe von CHF 25'600.00 als "weitere Einkünfte" gemäss § 25 Abs. 1 StG beim Einkommen des Rekurrenten aufgerechnet. -7-