VGE vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.153]; SGE vom 20. April 2023 [3-RV.2021.189]). Die Ehefrau des Rekurrenten hat demnach ebenfalls Parteistellung. 5.1.2. Beim vorliegenden Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). -5- 5.2. Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.