4. Auf die betreffend den Bezug der Steuern gerichteten Einwendungen ("A._____ zahlt nichts"; "Es gibt für A._____ keinen Grund in der Schweiz Steuern zu zahlen"; vgl. Rekurs) ist nicht einzutreten, weil sie nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens sein können. Streitigkeiten betreffend "Anstände im Bezugsverfahren" sind in einem gesonderten Verfahren zu behandeln (vgl. § 231 StG).