3.2. Der Rekurrent behauptet nicht, dass die Ehe nicht mehr gelebt wird und keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr besteht. Aus abgaberechtlicher Sicht besteht daher keine rechtlich bzw. tatsächlich getrennte Ehe. Die Steuerkommission Q._____ hat daher die Veranlagung für die kraft wirtschaflicher Zugehörigkeit geschuldeten Steuern zutreffend an beide Rekurrenten gerichtet, d.h. eine Ehegattenbesteuerung im Sinne von § 21 StG vorgenommen. An der gemeinsamen Besteuerung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Rekurrenten coronabedingt vorübergehend räumlich getrennt gewesen sein mögen. Der Rekurs erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.