3. 3.1. Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 StG). Damit abgaberechtlich von einer rechtlich oder tatsächlich getrennten Ehe auszugehen ist, müssen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil vom 19. Dezember 2023 [9C_545/2023]; vgl. auch § 2 StGV): -4-