Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2023.68 P 24 Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Präsident Fischer Richterin Sramek Richter Schorno Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 3. April 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 7'800.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 64'300.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 231'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 437'000.00) veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2022 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 17. November 2022 Einsprache und beantragten, sie seien getrennt zu besteuern. 3. Mit Entscheid vom 3. April 2023 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 3. April 2023 (Versand gleichentags) hat A._____ mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitigem Rekurs vom 12. Mai 2023 (Postaufgabe am 15. Mai 2023) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt den folgenden Antrag: "Einkünfte + Vermögen werden nach Abzug der Gebühren usw. nach dem Dop- pelbesteuerungs-Abkommen CH-D besteuert. Die Steuersumme wird durch 2 geteilt. B._____ bezahlt die Hälfte, A._____ zahlt nichts." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ hat eine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum haben (§ 17 Abs. 1 lit. b StG). 2.2. Die Rekurrenten hatten im Jahr 2020 Wohnsitz in Deutschland. Weil die Rekurrentin Alleineigentümerin der Liegenschaft am R-Weg 8 in Q._____ ist, besteht dort aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit eine beschränkte Steuerpflicht. Die Steuerkommission Q._____ hat dementsprechend eine Steuerveranlagung mit einer Steuerausscheidung vorgenommen (vgl. "Steuerausscheidung für natürliche Personen" für die Steuerperiode 2020). 2.3. Der Rekurrent beantragt, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz – Deutschland in Q._____ geschuldete Steuer sei zu halbieren und hälftig von seiner Ehefrau zu bezahlen. Für ihn würde es keinen Grund geben, in der Schweiz Steuern zu bezahlen. Zur Begründung macht er gel- tend, die Ehe sei auf Anordnung des Bundesrates am tt.mm.2020 durch die schweizerische Grenzwacht getrennt worden. Seine Ehefrau als Schweizerin mit Grundbesitz in der Schweiz habe aus Deutschland kom- mend in die Schweiz einreisen dürfen. Ihm als Deutscher mit entzogener C-Aufenthaltsbewilligung und ohne Grundbesitz in der Schweiz sei die Ein- reise verweigert worden. Daher werde er im Kanton Aargau keine Steuern mehr bezahlen (vgl. Rekursbeilage A ½). 3. 3.1. Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsäch- lich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 StG). Damit abgaberechtlich von einer rechtlich oder tatsächlich getrennten Ehe auszugehen ist, müssen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgende Vorausset- zungen kumulativ erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil vom 19. Dezember 2023 [9C_545/2023]; vgl. auch § 2 StGV): -4- a) beide Ehegatten haben einen je eigenen Wohnsitz bzw. verfügen über getrennte Wohnstätten; b) die Ehegatten haben die eheliche Gemeinschaft aufgehoben und c) die Ehegatten betreiben keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Woh- nung und Lebensunterhalt 3.2. Der Rekurrent behauptet nicht, dass die Ehe nicht mehr gelebt wird und keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr besteht. Aus abgaberechtlicher Sicht besteht daher keine rechtlich bzw. tatsächlich getrennte Ehe. Die Steuerkommission Q._____ hat daher die Veranlagung für die kraft wirt- schaflicher Zugehörigkeit geschuldeten Steuern zutreffend an beide Rekur- renten gerichtet, d.h. eine Ehegattenbesteuerung im Sinne von § 21 StG vorgenommen. An der gemeinsamen Besteuerung vermag auch der Um- stand nichts zu ändern, dass die Rekurrenten coronabedingt vorüberge- hend räumlich getrennt gewesen sein mögen. Der Rekurs erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Auf die betreffend den Bezug der Steuern gerichteten Einwendungen ("A._____ zahlt nichts"; "Es gibt für A._____ keinen Grund in der Schweiz Steuern zu zahlen"; vgl. Rekurs) ist nicht einzutreten, weil sie nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens sein können. Streitigkei- ten betreffend "Anstände im Bezugsverfahren" sind in einem gesonderten Verfahren zu behandeln (vgl. § 231 StG). 5. 5.1. 5.1.1. Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach dem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrens- rechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus (§ 21 Abs. 1 StG und § 172 Abs. 1 StG). Nach § 172 Abs. 3 StG gelten Rechtsmittel und andere Ein- gaben als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Die Ehegatten bilden im Rechtsmittelverfahren nämlich eine Art notwen- dige Streitgenossenschaft, was beide zu Verfahrensbeteiligten macht und entsprechende Konsequenzen bei der Tragung der Verfahrenskosten zei- tigt, für welche die Ehegatten solidarisch haften (AGVE 2006 S. 126; VGE vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.153]; SGE vom 20. April 2023 [3-RV.2021.189]). Die Ehefrau des Rekurrenten hat demnach ebenfalls Parteistellung. 5.1.2. Beim vorliegenden Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). -5- 5.2. Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 80.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 480.00, unter solida- rischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -7- Aarau, 23. Mai 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs