Die Radio- und Fernsehgebühren sowie die Telefongebühren sind Lebenshaltungskosten und sind nicht als Bestandteil der Wohnungsmiete bei der Mittelverwendung zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert daraus ein tieferes Einkommensmanko als von der Vorinstanz aufgerechnet. Da die Vorinstanz zu Unrecht tiefere nicht belegte Lebenshaltungskosten berücksichtigt hat, erscheint die vorgenommene Aufrechnung – in Anwendung einer praxisgemässen Abrundung – insgesamt als angemessen. 10. Im Ergebnis ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Das steuerbare Einkommen reduziert sich von 54'375.00 um CHF 300.00 auf CHF 54'075.00, gerundet CHF 54'000.00.