Da der Rekurrent die geltend gemachten effektiven Lebenshaltungskosten von CHF 6'957.00 nicht belegmässig nachgewiesen hat, hat die Steuerkommission R._____ diese unbegründet übernommen und in die Vermögensvergleichsrechnung eingesetzt. Wie in Erw. 8.4.2. ausgeführt sind Telefonkosten von CHF 785.50 und Radio- und Fernsehgebühren von CHF 285.00, total CHF 1'070.50, nicht bei den Mietkosten zu berücksichtigen. Sie gehören jedoch, sollte von den Angaben des Rekurrenten ausgegangen werden, zu den effektiven Lebenshaltungskosten. Die müssten nach dem Gesagten CHF 8'027.50 betragen.