8.4.3. Soweit nicht die effektiven Lebenshaltungskosten (Kosten für Nahrung, Kleidung, Kosmetik, Freizeit, etc.) bekannt und nachgewiesen sind, ist auf die "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben des Obergerichts vom 21. Oktober 2009)" abzustellen. Danach betragen die monatlichen Lebenshaltungskosten für alleinstehende Personen CHF 1'200.00. Insgesamt ergeben sich damit jährliche Lebenshaltungskosten von CHF 14'400.00.