8.4. 8.4.1. Was schliesslich die Mittelverwendung betrifft, so ist zunächst die Änderung bei der Vermögenszunahme von CHF 57.00 (CHF 9'947.00 – CHF 9'890.00) zu berücksichtigen (vgl. Erw. 8.2). Mit Bezug auf die bezahlten Steuern auf Kantons- und Bundesebene ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Zahlen nicht korrekt von der Steuerkommission R._____ erfasst worden sein sollten. - 12 -