7.4. Mit Einsprache hat der Rekurrent lediglich die Lebenshaltungskosten gerügt. Diese wurden in der ursprünglichen Vermögensvergleichsrechnung der Vorinstanz auf CHF 14'400.00 festgelegt. Der Rekurrent hat in seiner Stellungnahme zur Vermögensvergleichsrechnung und in seiner eigenen Vermögensvergleichsrechnung seine effektiven Lebenshaltungskosten mit CHF 6'957.00 deklariert. Diese wurden so von der Vorinstanz übernommen. Mit Einsprache machte der Rekurrent dennoch geltend, dass die Lebenshaltungskosten aus Rechtsgleichheitsgründen mit CHF 14'400.00 zu berücksichtigen seien.