6.5. Der Rekurrent wurde mit Schreiben des Gemeindesteueramtes R._____ vom 23. März 2022 aufgefordert, zum Vermögensvergleich bzw. zum Einkommensmanko Stellung zu nehmen und weitere Unterlagen einzureichen. Mit Schreiben vom 19. April 2022 nahm der Rekurrenten Stellung und reichte eine eigene Vermögensvergleichsrechnung und weitere Unterlagen ein. Der Rekurrent konnte das Einkommensmanko nicht vollständig begründen. Es bestand ein Untersuchungsnotstand. Die Steuerkommission R._____ hat somit zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen.