3.2. Die Vorinstanz führte im Einspracheentscheid aus, dass die Einkommensaufrechnung ausnahmsweise auf einer vom Rekurrenten erstellten Vermögensvergleichsrechnung basiere. Die eingesetzten Lebenshaltungskosten von CHF 6'957.00 seien auf eine Zusammenstellung der effektiven Lebenshaltungskosten des Rekurrenten zurückzuführen und keine von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung. Der Corona-Lockdown im Jahr 2021 rechtfertige die Berücksichtigung von tieferen Lebenshaltungskosten. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Berücksichtigung von höheren Lebenshaltungskosten eine Erhöhung des Einkommensmankos zur Folge hätte.