3. 3.1. Mit Einsprache machte der Rekurrent geltend, dass er den ermessensweise aufgerechneten Betrag von CHF 9'300.00 nie als Einkunft erzielt habe. Er habe mit der Steuererklärung seine Einkünfte vollständig deklariert und diese mit Lohnausweisen belegt. Weitere Einkünfte habe er nicht erzielt. Zudem machte der Rekurrent geltend, dass in der Vermögensvergleichsrechnung für die Lebenshaltungskosten gerechterweise wie bei allen anderen Steuerpflichtigen der Pauschalbetrag von CHF 14'400.00 und nicht die effektiven Kosten von CHF 6'957.00 einzusetzen seien.