CHF 22'044.00 (12 x CHF 1'837.00) einzusetzen. Weiter machte der Rekurrent geltend, dass die effektiven Lebenshaltungskosten (Kosten für Nahrung, Kleidung, Kosmetik, Freizeit, etc). gemäss eigener Zusammenstellung mit CHF 6'957.00 tiefer gewesen seien, als die dafür eingesetzte Pauschale von CHF 14'400.00. 2.4. Die Steuerkommission R._____ veranlagte den Rekurrenten mit Veranlagungsverfügung vom 19. Mai 2022 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 54'300.00. Dabei wurden dem steuerbaren Einkommen ermessensweise CHF 9'300.00 aus Einkommensmanko nach Vermögensvergleichsrechnung des Rekurrenten hinzugerechnet.