Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt R._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ hat keine Replik erstattet. -3- 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt R._____ weitere Abklärungen vorgenommen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).