1. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 wurde A._____ von der Steuerkommission R._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 54'300.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 269'000.00 veranlagt. Dabei wurden dem steuerbaren Einkommen ermessensweise CHF 9'300.00 aus Einkommensmanko nach Vermögensvergleich hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2022 erhob A._____ mit Schreiben vom 9. Juni 2022 Einsprache. Er stellte unter anderem den Antrag, es sei auf die ermessensweise Aufrechnung von CHF 9'300.00 zu verzichten. 3. Mit Entscheid vom 24. März 2023 wies die Steuerkommission R._____ die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde.