teiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt (VGE vom 20. Februar 2004 [BE.2003.00301]; SGE vom 1. September 2022 [3-RV.2021.85]). Das ist vorliegend aufgrund der Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne der vom Spezialverwaltungsgericht in mehreren Urteilen geäusserten Minderheitsmeinung der Fall. Da es nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts ist, erstinstanzlich die geltend gemachten Liegenschaftsaufwendungen im Rahmen einer Einzelbetrachtung zu qualifizieren, ist die Angelegenheit an die Steuerkommission Q._____ zurückzuweisen.