Könne dies nicht festgestellt werden, sei im Bereich der Einkommenssteuer gemäss der Normentheorie zulasten der steuerpflichtigen Person davon auszugehen, dass die Kosten nicht der Instandstellung dienen und folglich nicht abgezogen werden könnten. Diese Änderung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. März 2023 (9C_724/2022) bestätigt.