3.2. Die Steuerkommission Q._____ hat lediglich CHF 304.00 (Pauschalabzug) zum Abzug zugelassen. Sie hat sich dabei auf eine Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes vom 19. Oktober 2020 abgestützt, wonach vorliegend gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei und es sich aus steuerlicher Sicht praktisch um einen Neubau handle. 3.3. Der Vertreter der Rekurrenten beantragt, es seien Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 306'310.00 zum Abzug zuzulassen. -5-