___ erkundigte, warum seine Veranlagung erfolgte, bevor diejenige seiner Schwester in T._____ rechtskräftig abgeschlossen ist, und er offenbar vom Steueramtsvorsteher darauf hingewiesen wurde, dass er eine "Eingabe" machen soll. Die gegenteilige Behauptung des Vertreters, es sei dem Rekurrenten angeraten worden, keine Einsprache zu machen (vgl. Rekurs, S. 2, 8), steht beweislos da. Es ist daher von einem (selbstverschuldeten) Irrtum über den Fristenlauf auszugehen, welcher die Wiederherstellung einer Frist nicht zu begründen vermag (VGE vom 13. Mai 2016 [WBE.2016.169]; VGE vom 20. Januar 2010 [WBE.2009.317]).