Der Rekurrent hätte in der Folge ohne Weiteres innert 30 Tagen seit der Zustellung Einsprache erheben können und müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seitens der Steuerbehörde ein verpöntes widersprüchliches Verhalten vorliegt, denn der Rekurrent wurde nicht durch die Aussage eines Mitarbeiters/Mitgliedes einer Steuerbehörde von der rechtzeitigen Erhebung einer Einsprache abgehalten, was grundsätzlich einen Hinderungsgrund im Sinne von § 187 Abs. 2 StG darstellen kann (VGE vom 24. Januar 2007 [WBE.