Der Einspracheentscheid der Steuerkommission T._____ vom 17.06.2022 wurde am 11.08.2022 fristgerecht angefochten. Nachdem T._____ den Lead hat und deren Entscheid nicht rechtskräftig ist, habe ich, gestützt auf diese Aussage der Kantonalen Steuerkommissärin gutgläubig keine Einsprache gemacht. Weil die Steuerkommission Q._____ offiziell und tatsächlich kein Verfahren eingeleitet hat, und mit mir nicht korrespondierte und die Steuerkommission T._____ für sich in Anspruch nimmt, dass sie vorab zuständig sei, sah ich daher keine Veranlassung auf die Verfügung vom 30.05.2022 zu reagieren.