5.3. Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest und treffen die Verfügungen und Entscheide möglichst schnell (§ 179 Abs. 1 Satz 1 StG). § 180 StG regelt die Pflicht der Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung. -6- Da auch ein allfälliger Verstoss der Steuerkommission Q._____ gegen den Untersuchungsgrundsatz keine Nichtigkeit der Verfügung vom 30. Mai 2022 zur Folge hat (Bundesgerichtsurteil vom 6. Mai 2021 [2C_587/2020), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.