5.2. Bei Ungewissheit über die Erbberechtigten oder über die auf sie entfallenden Anteile wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StG). Diese Bestimmung ist vorliegend jedoch nicht anwendbar, da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Veranlagung einer Erbengemeinschaft (bestehend aus C._____ und dem Rekurrenten) bildet, sondern die Veranlagung des Rekurrenten.