4.2. Bei der Liquidationsgewinnsteuer handelt es sich um eine Einkommenssteuer. Die Steuerhoheit für die Einkommenssteuer eines Steuerpflichtigen liegt bei der Wohnsitzgemeinde (§ 10 Abs. 1 StG, § 16 StG). Da der Rekurrent in S._____ Wohnsitz hat, ist nicht die Wohnsitzgemeinde des Erblassers (R._____) für die Veranlagung des Rekurrenten zuständig. 5. 5.1. Der Vertreter des Rekurrenten beantragt, es sei festzustellen, dass die Steuerkommission Q._____ Verfahrenspflichten verletzt hat, indem sie § 179 Abs. 1 und § 180 StG missachtete. Ebenso sei § 10 Abs. 2 StG nicht eingehalten worden. Demzufolge sei die Steuerkommission R._____ als zuständig zu erklären.