4. 4.1. Der Vertreter des Rekurrenten macht geltend, die Verfügung vom 20. (recte: 30.) Mai 2022 wie auch der Einspracheentscheid vom 4. April 2023 seien nichtig, weil für das Verfahren im Wesentlichen die Wohnsitzgemeinde des Erblassers zuständig sei (Rekurs, S. 9). Es sei im Sinne von § 27 Abs. 2 und Abs. 4 StG der Kapitalgewinn gemäss § 47 Abs. 4 StGV am letzten Wohnsitz des Erblassers (R._____) zu ermitteln (Rekurs, S. 3).