Erfolgt nämlich die Zustellung einer Verfügung trotz eines der Behörde bekanntem Vertretungsverhältnis an den vertretenen Steuerpflichtigen anstatt an dessen Vertreter, ist es dem Steuerpflichtigen zuzumuten, sich spätestens gegen Ende der Rechtsmittelfrist mit dem Vertreter in Verbindung zu setzen, um sich zu vergewissern, ob diesem die Notwendigkeit, ein Rechtsmittel zu erheben, nicht entgangen ist. Somit ist spätestens am letzten Tag der Einsprachefrist davon auszugehen, dass die anzufechtende Verfügung dem Vertreter zur Kenntnis gebracht wurde, und -5-