Aber selbst wenn die Zustellung der Veranlagung nur an den Rekurrenten als fehlerhaft zu beurteilen wäre, weil die Steuerkommission Q._____ von der Vollmacht trotz fehlender Direktzustellung an sie dennoch Kenntnis hatte bzw. hätte haben sollen, weil der in das vorliegende Verfahren involvierte Landwirtschaftsexperte auch im Verfahren von C._____ tätig ist (vgl. Rekurs, S. 7), hätte dies auf die vorliegend streitige Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache keinen Einfluss.