2. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache des Rekurrenten infolge Verspätung und fehlender Hinderungsgründe nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 23. Februar 2023 [3-RV.2021.201]). Zu behandeln sind jedoch vorweg die vom Vertreter des Rekurrenten vorgebrachten verfahrensrechtlichen Einwendungen bzw. gestellten Anträge.