5. Den Einspracheentscheid vom 4. April 2023 (Zustellung am 8. April 2023) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 9. Mai 2023 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Er stellt die folgenden Begehren: "1) Die Veranlagung 2017 Liquidationsgewinn der Stko Q._____ sei aufzuheben und als gegenstandslos zu erklären. 2) Es sei im Sinne von § 27 Abs. 2 und Abs. 4 der Kapitalgewinn, gemäss § 47 StGV Abs. 2 am letzten Wohnsitz des Erblassers zu ermitteln.