Vorliegend beträgt der Streitwert rund CHF 3'600.00. Der Fall hat einen eher geringen Schwierigkeitsgrad und eine maximal mittlere Bedeutung. Zudem ist von einem maximal mittleren Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in analoger Anwendung von § 8a - 12 - Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 800.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. - 13 - Das Gericht erkennt: