9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerkommission P._____ zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen hat, da die Rekurrentin im Veranlagungsverfahren trotz Mahnung nicht im erforderlichen Ausmass mitgewirkt hat. Da die Rekurrentin im Einspracheverfahren den Unrichtigkeitsnachweis angetreten hat, in dem sie zumindest einzelne Positionen genügend begründet und belegt hat, ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten, was die Aufhebung des Einspracheentscheides zur Folge haben muss. Zudem hätte die Vorinstanz dem Vorladungsbegehren der Rekurrentin stattgeben müssen, da sie zu Unrecht auf deren Einsprache nicht eingetreten ist.