Da vorliegend von der Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten wurde, stellt die trotz Antrag nicht durchgeführte Einspracheverhandlung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist - 11 - daher festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihrem Widerruf der Einladung zur Einspracheverhandlung das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt hat, was ebenfalls zu einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen muss.