8.3. 8.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin mit der Einsprache eine Vorladung vor die Einsprachebehörde beantragte. Bestritten ist jedoch, ob der Widerruf der Einladung zur Einspracheverhandlung durch die Vorinstanz rechtmässig erfolgt ist beziehungsweise zu Recht keine Einspracheverhandlung durchgeführt wurde. 8.3.2. Die Vorinstanz begründet ihren Widerruf der Einladung zur Einspracheverhandlung mit Verweis auf das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 22. September 2011 (3-RV.2011.65) damit, dass einem Vorladungsbegehren bei einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht stattgegeben werden dürfe, wenn ein Nichteintretensentscheid gefällt werde.