doch auch wenn es sich nur konkludent, aber klar aus den Ausführungen der steuerpflichtigen Person ergibt, muss die Steuerkommission ihm Rechnung tragen. Fehlt es demgegenüber an einem derartigen Begehren, so liegt es im Ermessen der Steuerkommission, ob sie eine Verhandlung durchführen will (vgl. VGE vom 24. Oktober 2001 [BE.2001.0062]). Wird einem Vorladungsbegehren im Einspracheverfahren nicht stattgegeben und die steuerpflichtige Person nicht angehört, stellt dies grundsätzlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.