Auch wenn die eingereichte Buchhaltung der Einzelunternehmung (Tierbetreuung) unvollständig war, hätte die Vorinstanz auf die Einsprache formell eintreten müssen, soweit die weiteren nach Ermessen festgesetzten Positionen mit der Einsprache und der nachgereichten Steuererklärung genügend belegt waren. Diese Positionen konnten von der Vorinstanz geprüft und materiell beurteilt werden. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht nicht auf die Einsprache der Rekurrentin eingetreten. Der Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 10 -